MWSTG Art. 42 - Festsetzungsverjährung

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 42 MWSTG vom 2025

Art. 42 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 42 Festsetzungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

2 Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.

3 Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.

4 Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).

5 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

6 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 42 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190140KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Gläubiger; Zahlungsfähigkeit; Betreibungs; Gläubigerin; Betreibungen; Konkurseröffnung; Steuer; Dielsdorf; Entscheid; Gericht; Restaurant; Geschäft; Ertrag; Verpflichtung; Konkursgericht; SchKG; Betrag; Betreibungsamt; Konkursamt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2686/2020MehrwertsteuerLeistung; Müesli; MWSTG; Steuer; Adventskalender; Gesamtleistung; Kalender; Urteil; Leistungen; Mehrwertsteuer; Steuerperiode; BVGer; Karton; Überraschungseffekt; Konsum; Verjährung; Vorinstanz; MWSTG:; Konsument; Recht; Hauptleistung; Nebenleistung; Müeslidose; Vordergr; Steuersatz; Kartonkalender; Müeslidosen
A-1336/2020MehrwertsteuerMWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; Urteile; Schätzung; Verzugs; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Verfahrens; Beweis; Verhältnis; Frist; Entscheid; Steuerperioden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.7Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Apos;; Recht; Beschlag; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; MWSTG; Verfahrens; Konto; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Dokumente; Steuerforderung; Akten; Eingabe; Verfahren; Verfügung; Gericht; Beschwerdeführers; Tatverdacht; Zahlungen; Unterlagen; Konten; Frist; Sinne
BE.2017.15Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Bundes; VStrR; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; MWSTG; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Steuer; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Beschluss; Verfahren; Unterlagen; Mehrwertsteuer; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Apos;; Steuerforderung; Kontrolle; Urteil; Bundesgerichts; Tatverdacht