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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.
Art. 42 Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 361 | Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). | Hilflosenentschädigung; Anspruch; Hilflosigkeit; Recht; IV-Stelle; Wartezeit; Entstehung; Rente; Variante; Urteil; Anspruchs; Wartejahr; Invalidenversicherung; Abklärungsbericht; Entscheid; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; MEYER; Renten; Sozialversicherung; Verwaltung; Verletzung; Fussnote; Hilfsbedürftigkeit; Arbeitsunfähigkeit |