AHVG Art. 42 - Bezügerkreis

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 42 AHVG vom 2024

Art. 42 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 42 (1) Bezügerkreis

1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG (2) ) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. (3) Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.

2 Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.

3 Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(2) SR 830.1
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Art. 42 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2020/802-Assurance; Invalidité; Suisse; éral; ériode; égal; Assurance-invalidité; ériodes; édéral; Assuré; Yougoslavie; également; écembre; Intimé; écision; -Yougoslavie; érale; écurité; Ex-Yougoslavie; Conseil; Serbie; évision; égard; égislation; égales
VD2020/257-Assur; Assure; Expert; Cision; Assurance; Invalidit; Suisse; Turquie; Assurance-invalidit; Dical; Interprte; Expertise; Cembre; Intim; Lment; Galement; Rement; Termin; Intresse; Sence; Tudes; Vrier; Selon; Lments; Ration; Ciation; Sente; Convention; Office; Avait
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/227Entscheid Art. 36 Abs. 1 IVG und Art. 39 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls Rente bei Vollendung des 18. Altersjahrs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2019, IV 2016/227). Rente; Versicherung; Schweiz; Anspruch; Wohnsitz; IV-act; Person; Alter; Altersjahr; Invalidität; Versicherungsfall; Zeitpunkt; Renten; Geburt; Leistung; Vollendung; Eintritt; Altersjahres; Bundesgericht; Rentenanspruch; Geburts; Verfügung; Personen; Bundesgerichts; Aufenthalt; Voraussetzung; Ausland; ähig
SGIV 2014/266Entscheid Art. 6 IVG. Art. 28 IVG. Art. 36 IVG. Art. 39 IVG. Art. 43 ATSG. ähig; IV-act; Schweiz; Rente; Beiträge; Gallen; Kantons; Franken; Kantonsspital; Nichterwerbstätige; Voraussetzung; Voraussetzungen; Invalidenversicherung; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Klinik; Kantonsspitals; Bericht; Auszug; Einkommen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 33 (9C_495/2009)Art. 24 Flüchtlingskonvention; Art. 1 Abs. 1 FlüB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 6 RV-AHV. Die von einem türkischen Asylbewerber von 1990 bis 1994 geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge wurden infolge Rückkehr ins Heimatland (nach Abweisung des Asylgesuchs) gemäss Art. 10a des schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens an die türkische Sozialversicherung überwiesen. Keine Anrechnung der geleisteten Beiträge an die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nach erneuter Einreise in die Schweiz als nunmehr Invalider (1999) und Anerkennung als Flüchtling (2002), namentlich auch nicht unter dem Blickwinkel des - erst ab Erwerb des Flüchtlingsstatus anwendbaren - Art. 24 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention (E. 4.3.1 und 4.3.2).
Regeste b
Art. 24 Flüchtlingskonvention; Art. 2 FlüB; Anspruch anerkannter Flüchtlinge auf Eingliederungsmassnahmen. Unter die in der Vorbehaltsklausel gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii Flüchtlingskonvention erwähnten "Zuwendungen" lassen sich auch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung subsumieren. Art. 2 FlüB, welcher den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei anerkannten Flüchtlingen an strengere versicherungsmässige Voraussetzungen knüpft als bei Einheimischen, verletzt daher das in Art. 24 Ziff. 1 Satz 1 Flüchtlingskonvention statuierte Prinzip der Gleichbehandlung nicht (E. 5).
Flüchtling; Schweiz; Flüchtlinge; Beiträge; FlüB; Rente; Flüchtlings; Anspruch; Invalidenversicherung; Sozialversicherung; Recht; Flüchtlingskonvention; Leistungen; Schweizer; Bürger; Voraussetzung; Eingliederungsmassnahmen; Invalidität; Renten; Voraussetzungen; Urteil; Verbindung; Aufenthalt; Hinterlassenen; üllt
135 V 249 (9C_188/2008)Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sowie mit Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG (Letzterer in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung); Art. 25 Abs. 2 ZGB; Begriff des Wohnsitzes als Voraussetzung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung schliesst der Begriff des Wohnsitzes "nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches", auf welche Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist, entgegen dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung den abgeleiteten Wohnsitz bevormundeter Personen gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht mit ein (Bestätigung der in BGE 130 V 404 publizierten Rechtsprechung; E. 2 und 4). Assurance; Suisse; érivé; éjour; éside; été; éral; état; ésidence; Assurance-invalidité; Tribunal; élaire; écoule; éjourne; écembre; Autorité; Ancien; éritable; égislateur; Wohnsitz; étranger; Office; écision; ésentée; évoit; être; Convention; édéral; également; Interprétation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6454/2018RentenanspruchRente; IV-act; Schweiz; Invalidenrente; Recht; Wohnsitz; Anspruch; Verfügung; Vorinstanz; Renten; Serbien; Bundesverwaltungsgericht; IV-Stelle; Schweizer; Verfahren; Sozialversicherung; BVGer; BVGer-act; Leistung; Ausland; Invalidenversicherung; Beschwerdeführers; Ausrichtung; Zeitpunkt; Sozialversicherungsabkommen; Quot;; Verfahrens; Akten; Person
C-3327/2017RentenanspruchSchweiz; Rente; Invalide; Wohnsitz; Vorakte; Anspruch; Vorakten; Recht; Invalidenrente; Aufenthalt; BVGer; Invalidität; Voraussetzung; Voraussetzungen; Renten; Verfügung; Ausland; Vorinstanz; Urteil; Ausländer; Staatsangehörige; Bundesgericht; Sozialversicherung; Eintritt; Schweizer; Verfahren; üllt