85 II 464 | Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. | Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Geltendmachung; Behörde; Sinne; Vermögens; Verbeiratete; Vertreter; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Akten; Verbeirateten; Beiratschaft; Beirates; Hinweis; Verjährungsfrist; Schlussbericht; Beschluss |
80 II 14 | Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2); so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR). | Verwaltung; Beirat; Vormundschaft; Vereinbarung; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; ähig; Recht; Vermögens; Ermächtigung; Verbeiratete; Verbeirateten; Klage; Verwaltungsbeirat; Verwaltungsbeiratschaft; Ehefrau; Beistandschaft; Vermögensverwaltung; Beirates; Genehmigung; Auszahlung; ültig; Betrag; Vollmacht; Stadt; Urteil; Rechtsgeschäfte; Unfähigkeit; Stadtrat; Luzern |