OR Art. 419 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 419 OR vom 2025

Art. 419 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 419 Stellung des Geschäftsführers I. Art der
Ausführung

Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.


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Art. 419 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHCG110133ForderungMängel; Stadt; Korrosion; Mangel; Stadtrat; Beklagten; Prüfung; Binder; Stadion; Korrosionsschutz; Besserung; Rechnung; Mängelrüge; Stützpfeiler; Vertrag; Bericht; Risse; Klage; Rüge; Spannungsrisskorrosion; Gefahr
ZHHG110247ForderungBeklagten; Auftrag; Recht; Geschäft; Kläger; Verfahren; Group; Klägern; Court; District; Vergleich; Auftrags; Interesse; Aufwendung; Vergleichs; Order; Aufwendungen; Auslage; Gericht; Schaden; Gruppe; Auslagen; Herausgabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.379-Verwaltung; Spitäler; Solothurn; Solothurner; Recht; Leistung; Verwaltungsgericht; Spital; Verfügung; Ambulanz; Kanton; Verfügungen; Kantons; Entscheid; Tarif; Urteil; Behörde; Einsatz; Polizei; Rechnung; Leistungen; Aufgabe; Rechtsmittel; Gericht; Verwaltungsgerichts; Müller; Fahrrad; Rettungsdienst
SGHG.2001.31Entscheid Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31). Quot; Beklagten; Entwicklung; Combox; Kommunikations; Parteien; Markt; Auskunft; Schaltplan; Platine; Beweis; Cquot; Geschäftsgeheimnis; Experte; Informationen; Zusammenarbeit; Beauftragte; Gewinn; Schadenersatz; Gerät; Quot;Cquot; Arbeitsergebnis; Kommunikationsbox; Verwendung; Geheimnis; Recht; Auftrag; Abnehmer; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 153 (5C.66/2006)Art. 28a Abs. 3 ZGB; Gewinnherausgabe. Der Anspruch auf Gewinnherausgabe setzt keine eigentliche Geschäftsanmassung voraus (E. 2.4). Er kann zum Schadenersatzanspruch hinzutreten (E. 2.5). Zu beweisen sind Persönlichkeitsverletzung, Gewinn und Kausalzusammenhang; wo kein strikter Beweis möglich ist, genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit (E. 3.3). Kriterien für die Gewinnermittlung bei der Berichterstattung durch Printmedien (E. 3.4-3.6). Gewinn; Geschäft; Persönlichkeit; Gewinnherausgabe; Berichte; Berichterstattung; Schaden; Sonntags; Schnyder; Patty; Recht; Gewinns; Zusammenhang; Geschäftsführung; Persönlichkeitsverletzung; Sonntagsblick; Beweis; Beklagten; Schadenersatz; Vater; Obergericht; Ausgabe; Urteil; Leser; Begehren
126 III 382Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR. Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4). Verjährung; Recht; Geschäftsführung; Verjährungsfrist; Gewinnherausgabe; Auftrag; Kommentar; Gewinnherausgabeanspruch; Handlung; SCHMID; Recht; Geschäftsanmassung; Klage; Zürcher; Beklagten; Bereich; Vorinstanz; Bereicherung; Zivil; Hinweise; Obligationen; Bundesgericht; Anspruch; Rechts; Hinweisen; Geschäftsherrn

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Bundes; Verbindlichkeit; Konkursliquidator; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Quot;; Aktiven; Gehör; Forderungen; Organe; Verfahrens
A-3180/2016Berufliche Vorsorge (Übriges)Aufsicht; Recht; Bundes; Vorinstanz; Vorsorge; Aufsichtsbehörde; Oberaufsicht; Abgabe; Vorsorgeeinrichtung; Gebühr; Aufsichtsabgabe; Verfahren; Vorsorgeeinrichtungen; Gebühren; Urteil; Aufsichtsbehörden; Oberaufsichtsabgabe; Bundesverwaltungsgericht; Höhe; Abgaben; Einheit; Grundlage; Auftrag; Verfahrens; Behörde; Erhebung; Geschäft; Anwaltskosten; Pensionskasse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Hug Hand zum Schweizer Privatrecht2012
Gauch, Schmid, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993