Art. 418u Entschädigung für die Kundschaft
1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.
3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200096 | Forderung | Zahlung; Beklagten; Recht; Parteien; Vertrag; Zahlung; Vertrags; Widerklage; Provision; Forderung; Beweis; Leistung; Agent; Vorauszahlung; Akontozahlung; Vorauszahlungen; Auftrag; Rechtsbegehren; Akontozahlungen; Klage; Streit; Kündigung; Rückforderung; Betreibung; Vertragsverhältnis; Hauptklage; Anspruch; Forderung; ätig |
ZH | HG160197 | Forderung | Gericht; Eingabe; Urteil; Bundesgericht; Parteien; Klage; Gerichtsgebühr; Provision; Verfügung; Streitwert; Recht; Beklagten; Replik; Vorschuss; Frist; Kredite; Stellung; Handelsgericht; Kantons; Kreditbestand; Berechnung; Gerichtskosten; Gesuch; Parteientschädigung; Stellungnahme; Beschluss; Verfahren; Sicherheit |