Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 418q OR vom 2025

Art. 418q Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418q Kündigung 1. Im
Allgemeinen

1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.

2 Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.

3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418q Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200096ForderungZahlung; Beklagten; Recht; Parteien; Vertrag; Zahlung; Vertrags; Widerklage; Provision; Forderung; Beweis; Leistung; Agent; Vorauszahlung; Akontozahlung; Vorauszahlungen; Auftrag; Rechtsbegehren; Akontozahlungen; Klage; Streit; Kündigung; Rückforderung; Betreibung; Vertragsverhältnis; Hauptklage; Anspruch; Forderung; ätig
ZHLB120080Forderung (Nichteintreten)Arbeit; Beklagten; Berufung; Vertrag; Leistung; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Recht; Arbeitsvertrag; Partnerschaftsvertrag; Franchisevertrag; Partei; Auftrag; Subordination; Franchisenehmer; Parteien; Personal; Beratung; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Marke; Rechnung; Entschädigung