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Obligationenrecht (OR)

Art. 418q OR vom 2024

Art. 418q Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418q Kündigung 1. Im
Allgemeinen

1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.

2 Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.

3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418q Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200096ForderungZahlung; Beklagten; Recht; Parteien; Vertrag; Zahlung; Vertrags; Widerklage; Provision; Forderung; Beweis; Leistung; Agent; Vorauszahlung; Akontozahlung; Vorauszahlungen; Auftrag; Rechtsbegehren; Akontozahlungen; Klage; Streit; Kündigung; Rückforderung; Betreibung; Vertragsverhältnis; Hauptklage; Anspruch; Forderung; ätig
ZHLB120080Forderung (Nichteintreten)Arbeit; Beklagten; Berufung; Vertrag; Leistung; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Recht; Arbeitsvertrag; Partnerschaftsvertrag; Franchisevertrag; Partei; Auftrag; Subordination; Franchisenehmer; Parteien; Personal; Beratung; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Marke; Rechnung; Entschädigung