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Obligationenrecht (OR)

Art. 418p OR vom 2024

Art. 418p Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418p Zeitablauf

1 Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit.

2 Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr.

3 Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung vorauszugehen, so gilt ihre beiderseitige Unterlassung als Erneuerung des Vertrages.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418p Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080269ForderungKlagte; Klagten; Beklagten; Vertrag; Vertrags; Behauptet; Kündigung; Recht; Behauptung; Verkäufe; Hauptete; Fristlos; Aromastoffe; Partei; Vertragsverletzung; Behauptete; Wasserpfeifen; Fristlose; Geschäft; Agent; Tabak; E-Mail; Verhalten; Vertrages; Behaupteten; Parteien; Projekt; Kunden; Gerin
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