Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 418k OR vom 2025

Art. 418k Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418k Abrechnung

1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.

2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418k Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140459vorsorgliche MassnahmenRechtsbegehren; Massnahme; Beklagten; Vertrages; Anspruch; Massnahmebegehren; Erwägung; Massnahmen; Kunden; Eintragung; Verträge; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Einzelrichter; Parteien; Schweizer; Beklagter; Vertragsverhältnis; Ansprüche; Geeignetheit; Aktivierungssystem; Verbuchung; Verträgen; Ausdruck; Computerdaten; Beweisschwierigkeiten; Schaden
ZHHG080269ForderungBeklagten; Vertrag; Vertrags; Kündigung; Recht; Behauptung; Verkäufe; Aromastoffe; Vertragsverletzung; Wasserpfeifen; Geschäft; Agent; Tabak; E-Mail; Verhalten; Vertrages; Parteien; Projekt; Kunden; Tabakaromastoffe; Wasserpfeifentabak; Klage; Vertragsverletzungen; Behauptungen; ätte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.177-Objekt; Agent; Vertrag; Agenturvertrag; Geschäft; Akontorechnung; Vorinstanz; Recht; Objekte; Geschäfte; Agenturvertrages; Objektabrechnung; Provision; Beklagten; Vertragspartnerin; Objektabrechnungen; Schweiz; Parteien; Beweis; Urteil; Vorderrichterin; Akontorechnungen; Entscheid; Bundesgericht; Ziffer; Sachverhalt; Verhalten; ätte
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