Art. 418k Abrechnung
1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.
2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE140459 | vorsorgliche Massnahmen | Rechtsbegehren; Massnahme; Beklagten; Vertrages; Anspruch; Massnahmebegehren; Erwägung; Massnahmen; Kunden; Eintragung; Verträge; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Einzelrichter; Parteien; Schweizer; Beklagter; Vertragsverhältnis; Ansprüche; Geeignetheit; Aktivierungssystem; Verbuchung; Verträgen; Ausdruck; Computerdaten; Beweisschwierigkeiten; Schaden |
ZH | HG080269 | Forderung | Beklagten; Vertrag; Vertrags; Kündigung; Recht; Behauptung; Verkäufe; Aromastoffe; Vertragsverletzung; Wasserpfeifen; Geschäft; Agent; Tabak; E-Mail; Verhalten; Vertrages; Parteien; Projekt; Kunden; Tabakaromastoffe; Wasserpfeifentabak; Klage; Vertragsverletzungen; Behauptungen; ätte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBES.2022.177 | - | Objekt; Agent; Vertrag; Agenturvertrag; Geschäft; Akontorechnung; Vorinstanz; Recht; Objekte; Geschäfte; Agenturvertrages; Objektabrechnung; Provision; Beklagten; Vertragspartnerin; Objektabrechnungen; Schweiz; Parteien; Beweis; Urteil; Vorderrichterin; Akontorechnungen; Entscheid; Bundesgericht; Ziffer; Sachverhalt; Verhalten; ätte |