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Obligationenrecht (OR)

Art. 418b OR vom 2024

Art. 418b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418b Anwendbares Recht

1 Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäklervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar.

2 … (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I Bst. b des Anhangs zum BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140108ForderungKlage; Gericht; Zustellung; Recht; Beklagten; Betrag; Partei; Rechtsvorschlag; Verfügung; Klagerückzug; Höhe; Schweizer; Handelsgericht; Verfahren; Klageantwort; Sendung; Zugestellt; Schweizerische; Prozessvoraussetzungen; Rechnung; Betreibung; Buchten; Ergibt; Gerichtskosten; Teilweise; Zahlung; Kantons; Forderung; Sachverhalt
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