CCS Art. 418 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 418 CCS dal 2025

Art. 418 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 418 Mancanza del consenso

L’atto o negozio compiuto senza il necessario consenso dell’autorità di protezione degli adulti ha per l’interessato soltanto gli effetti previsti dalle disposizioni del diritto delle persone allorquando manca il consenso del rappresentante legale.


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Art. 418 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/893OGPCT; écis; Autorité; écision; érêt; étant; érêts; ’au; Chambre; édé; état; Adulte; ’elle; épens; éré; èrement; était; éter; ères; édéral; Examen; Rapport; Autorisation; édure
VD2023/606été; écis; érêt; Autorité; écision; était; érêts; ’au; étant; édure; évrier; ’est; écaire; Biderbost; CommFam; Chambre; -après; ’elle; Adulte; ésentée; écembre; édé; ’il; éter; ’être; écaires
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJGKD 2002 2Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

Beistand; Beistands; Beistandschaft; Gemeinderat; Aufhebung; Recht; Schaden; Schadenersatz; EGZGB; Entscheid; Vertretung; Entlassung; Beendigung; Schadenersatzprozess; Verantwortlichkeit; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Gehör; Anhörung; Absatz; Erledigung; Befragung; Rechtsstellung; Behörde; Eindruck; Klage; Rechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 III 13Wird ein Dritter fälschlicherweise als gesetzlicher Vertreter des Schuldners betrachtet, so ist die an jenen erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig. Eine nachträgliche Ernennung jenes Dritten zum Beistand vermag den Mangel nicht zu beheben. Art. 392 Ziff. 2 und Art. 418 ZGB. Art. 47 SchKG. (Erw. 1). Auslegung einer Ernennung zum Beistand des Schuldners "für eine neue Betreibung" nach Aufhebung der frühern Betreibung wegen formeller Mängel. Art. 392 Ziff. 2 ZGB. (Erw. 2). Betreibung; Beistand; Birrer; Zahlungsbefehl; Zustellung; Adolf; Zahlungsbefehls; Alois; Schuld; Gemeinderat; ültig; äglich; Eheleute; Ernennung; Handlung; Ehemann; Handlungen; Entscheid; ägliche; für; Aufhebung; Vormünderin; Rechtsvorschlag; önnen; Rekurs; älschlicherweise; Vertreter; Schuldners; Mangel; Betreibung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2000