Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 418 OR from 2024

Art. 418 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 418 Reservation of cantonal law

The cantons reserve the right to enact special regulations governing stockbrokers, official brokers and employment agencies.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAU 09 14§ 18 Abs. 4 BeurkG. Weisung betreffend gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr.Vermittlung; Notar; Notare; Vermittlungstätigkeit; Risiko; BeurkG; Aufsichtsbehörde; Weisung; Grundstücksgeschäfte; Notaren; Grundstücksvermittlung; Urkundspersonen; Grundstückshandel; Erwerb; Luzern; Geschäftsführung; Gesellschaften; Rechtspersönlichkeit; Zweck; Grundstückverkehr; Vermittlung; Auftrag; Interesse; Rechnung; Drittpersonen; Vermittler
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 270 (2C_943/2017)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).
MWSTG; Vermittlung; Leistung; Vertrag; Auslegung; Stellvertretung; Vermittlungsbegriff; Recht; Vermittler; Steuer; Person; Vertrags; Mehrwertsteuer; Praxis; Vermittlungsbegriffs; Vermittlung; MWSTV; Wortlaut; Rechnung; Leistungen; Sinne; Vertrages; Urteil; Steuerausnahme; Abschluss; Stellvertreter; Zweck; Zuordnung; Umsatz; Vertragspartei
136 III 518 (4A_229/2010)Art. 418r, 418a und 418c OR. Agenturvertrag. Fristlose Auflösung. Weisungsgebundenheit und Treuepflicht des Agenten. Auch bei Berücksichtigung der Treuepflicht des Agenten sind den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags enge Grenzen gezogen. Vertragsverletzung durch einen Agenten verneint, der sich weigerte, mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation der Auftraggeberin zusammenzuarbeiten (E. 4.4 und 4.5).
Agent; Auftrag; Auftraggeber; Agenturvertrag; Agenten; Arbeit; Vertrag; Vertrags; Treuepflicht; Auftraggebers; Vorinstanz; Sachverhalt; Weisungsgebundenheit; Agenturvertrags; Sachverhalts; Verkaufsorganisation; Weisungen; Recht; Urteil; Grenzen; Bundesgericht; Geschäfte; GAUTSCHI; Kommentar; Beschwerdegegner; Berücksichtigung; Vertragsverletzung; Auftraggeberin; Arbeitsorganisation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1390/2006MehrwertsteuerMWSTV; Vermittlung; Steuer; Rechnung; Vertrag; Leistung; Vertretene; Recht; Vertretenen; Konsortialkredit; Banken; Vermittler; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Urteil; Entscheid; Kreditgeber; Kunden; MWSTG; Vertreter; Stellvertretung; Verwaltung; Kredite; Stellvertreter; Praxis; MWSTGV; Bundesgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht2000
-Berner 1964