Art. 417 CC de 2025

Art. 417 Sur décision
En cas de justes motifs, l’autorité de protection de l’adulte peut décider que d’autres actes lui seront soumis pour approbation.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 417 Sur décision
En cas de justes motifs, l’autorité de protection de l’adulte peut décider que d’autres actes lui seront soumis pour approbation.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ150015 | Entschädigung an die Beiständin | Beiständin; Entschädigung; Beistand; Bezirksrat; Beistandschaft; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Vermögens; Recht; Uster; Verfahren; Aufwand; Entscheid; Akten; Rechtsmittel; Person; Bezirksrates; Verkauf; Spesen; Richtlinien; Mandat; Rechnung; Beschluss; Behörde; Unterlage |
ZH | LF110122 | Testamentseröffnung | Berufung; Berufungskläger; Urteil; Verfügung; Berufungsklägers; Vorschuss; Beiständin; Erben; Testament; Testamentseröffnung; Erblasserin; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Eröffnung; Bundesgericht; Obergericht; Gerichtsschreiber; Erbschaftssachen; Vorinstanz; Vollmacht; Frist; Berufungsverfahren; Verfügungen; Aufgabe; Mitteilung; Behörde; Prüfung; II-Karrer; Einzelgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2013/326 | Entscheid Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer | Beistand; Beistandschaft; Massnahme; Person; Recht; Beschwerdeführer; Vermögens; Aufhebung; Beschwerdeführers; Vermögensverwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; Verfügung; Angelegenheiten; Verwaltung; Massnahmen; Verbindung; Schwächezustand; Hirnschlag; Begehren; Problem; Einkommen; Verhältnisse |
SG | EL 2012/24 | Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52). Strittige Tagestaxenbegrenzung auf den Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 AHVV (zurzeit Fr. 33.-- pro Tag) für Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht und die sich in einem Kinder- oder Jugendheim aufhalten. Kinder, die einen Kinderrentenanspruch begründen, haben keinen eigenen EL-Anspruch. Die jährliche EL für sie wird, wenn sie nicht bei den Eltern leben, gesondert berechnet. Auch bei gesonderter Berechnung werden ihre Ausgaben und Einnahmen aber wie die des Anspruchsberechtigten nach Massgabe der Art. 9 ff. ELG eingesetzt. Am Ende ergibt sich ein einziger EL-Anspruch des Berechtigten. Auch Heimkosten, die sich aus einer Fremdplatzierung solcher Kinder ergeben, gehören demnach grundsätzlich in die Berechnung des EL-Existenzbedarfs. Die Begrenzung der Tagestaxe richtet sich auch hier nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung eines solchen Kindes in einem der IVSE unterstellten anerkannten Kinder- oder Jugendheim hat der Kanton St. Gallen in der Verordnung zur IVSE und im Sozialhilfegesetz ein System der Tragung der Kosten durch Staatsbeiträge (politische Gemeinde und Staat) vorgesehen, soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können, so dass sich keine Sozialhilfeabhängigkeit des EL-Bezügers (mit potentieller Rückerstattungspflicht) ergibt. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, sondern es ist dem seit der NFA für die materielle und rechtliche Organisation und die Finanzierung der Aufenthaltskosten in den Heimen zuständigen Kanton unbenommen, die für die EL anrechenbare Tagestaxe auf die Kosten für Verpflegung und Unterkunft zu beschränken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2014,EL 2012/24).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014. | Kinder; Anspruch; Kanton; Ergänzung; Sozialhilfe; Ergänzungsleistung; Verordnung; Unterhalt; Kinderrente; Person; Gallen; Tagestaxe; Jugend; Eltern; Kantons; Unterhaltspflicht; Berechnung; Ergänzungsleistungen; EL-Anspruch; Anspruchs; Pflege; Jugendheim; Unterhaltspflichtigen; Kindern; Personen; Aufenthalt; Ausgabe; Einnahme; Einnahmen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 341 | Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV). Die Abklärung der Handlungsfähigkeit obliegt vorab der Urkundsperson. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet (E. 2c/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). | Grundbuch; Urteil; Grundbuchverwalter; Handlungs; Handlungsfähigkeit; Anmeldung; Urteilsfähigkeit; Eintrag; Obergericht; Eintragung; Entscheid; Recht; Verfügende; Notar; Grundbuchamt; Urkundsperson; Urteilsunfähigkeit; Grundbuchführer; Kantons; Abklärung; Verfügenden; Verfügung; Verkäufer; Beurkundung; Verfahren |
117 II 541 | Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). | Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Vorkaufsrecht; Kantons; Eigentümer; Kantonsgericht; Anmeldung; Grundbuchamt; Sinne; Grundstücke; Recht; Eigentum; Handlungsfähigkeit; Urteil; Schwyz; Begründung; Verfügende; Beirat; Kaufvertrag; Zusatzvertrag; Grundbuchverwalters; Praxis; Käufer; ührte |