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Obligationenrecht (OR)

Art. 417 OR vom 2024

Art. 417 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 417 Herabsetzung (1)

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 417 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200043ForderungBerufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Berufungs; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Partei; Forderung; Gerin; Urteil; Parteien; Schuldanerkennung; Habe; Entscheid; Verfahren; Gericht; Falsche; Schulde; Rechtsschein; Verfahren; Beweis; Parteientschädigung; Sinne; Resp; Erstinstanzlich; Simulation; Bestritten
ZHLB210031ForderungVorinstanz; Klagten; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Mäklervertrag; Vertrags; Partei; Recht; Parteien; Entscheid; Kaufvertrag; Vereinbart; Kaufpreises; Schaden; Altlasten; Käufer; Gericht; Interesse; Rungen; Verzug; Gerin; Richtpreis; Nicht; Interessen; Urteil; Vereinbarte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.163 (AG.2017.750)Grundstückgewinnsteuer 2013/001 (Abzugsfähigkeit einer Maklerprovision)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 120Art. 163 Abs. 3 OR, arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot mit Konventionalstrafe, Herabsetzung der Strafe. Der Richter hat auch dann zu prüfen, ob die Konventionalstrafe herabzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Antrag stellt, seine Rechtsbegehren aber so weit gefasst sind, dass sie eine richterliche Herabsetzung in sich schliessen.
Herabsetzung; Antrag; Konventionalstrafe; Richter; Obergericht; Urteil; Schuldner; Berufung; Konkurrenzverbot; Herabzusetzen; Richterliche; Prüfung; Begründung; Müsse; Akten; Gefasst; Erwägungen; Eventualantrag; Bundesgericht; Herabzusetzen; Behauptet; Klage; Herabsetzungsbegehren; BECKER; Schuldners; Lassen; Werden; Wortlaut; Grundsatz; Herabsetzungsgründe
90 II 92Mäklervertrag (Art. 412 ff. OR). 1. Der Mäkler, der zum Abschluss des Vertrags mit dem Dritten nur durch den Nachweis der Gelegenheit hiezu beigetragen hat, kann den Mäklerlohn nur beanspruchen, wenn er beweist, dass seine Aufgabe sich auf diesen Nachweis beschränkte. (Erw. 2, 3). 2. Umkehr der Beweislast wegen Bestehens einer Übung, wonach sich der Mäkler im Liegenschaftenhandel mangels anderer Abrede nur um den Nachweis einer Gelegenheit zu bemühen hat? Voraussetzungen, unter denen eine solche Übung beachtlich wäre. (Erw. 4). 3. Inhalt der Abmachungen der Parteien. Notwendigkeit einer Einigung darüber, welche Tätigkeit (Nachweis einer Gelegenheitoder Vermittlung des Vertragsabschlusses) der Mäkler entfalten muss, um den Lohn zu verdienen. Äusserung des Willens durch schlüssiges Verhalten. Möglichkeit, nach Leistung des Nachweises einer Gelegenheit zu vereinbaren, dass der versprochene Lohn, falls der Vertrag mit dem Dritten zustande kommt, als Entgelt für diesen Nachweis zu zahlen sei. (Erw. 5-8). 4. Herabsetzung des Mäklerlohns nach Art. 417 OR? (Erw.11). Mäkler; Vertrag; Vertrags; Provision; Vermittlung; Gelegenheit; Vorinstanz; Mäklerlohn; Parteien; Klagten; Beklagten; Vertragsabschluss; Liegenschaft; Brunner; Bundesgericht; Mäklers; Vereinbart; Abschluss; Auftrag; Zustande; Zustandekommen; Beweis; Zahlen; Käufer; Verhandlungen; Sinne; Habe; Blosse; Auftraggeber
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