Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 416

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 416 ZGB vom 2025

Art. 416 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 416 Zustimmungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen

1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:

  • 1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
  • 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
  • 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
  • 4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
  • 5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
  • 6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
  • 7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
  • 8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
  • 9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
  • 2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.

    3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.


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    Art. 416 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE230429NichtanhandnahmeRecht; Ernährung; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Spital; Eltern; Körper; Nahrung; Anzeige; Verhalten; Zürich-Limmat; Nichtanhandnahmeverfügung; Körperverletzung; Pflicht; Verfahren; Unterlassung; Nahrungszufuhr; Sonde; Verfügung; Standort; Zeitraum; Rechtsvertreter; Ernährungssituation
    ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2021.389-Verbeiständete; Person; Verbeiständeten; Dorneck; Entscheid; Erwachsenenschutz; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Pflege; Betreuung; Erwachsenenschutzbehörde; Mandatsträger; Eltern; Betreuungs; Beistand; Vertretung; Vermögens; Verwaltungsgericht; Pflegevertrag; Vorinstanz; Konto; Vertrag; Verfahren; Kindes; Pflicht; Vermögensverwaltung; Sinne
    SOVWBES.2019.212ProzessvollmachtRecht; Simic; Verfahren; Beiständin; Rechtsanwalt; Entscheid; Verfahren; Beistand; Staat; Geschäft; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Person; Thal-Gäu; E-Mail; Beschwerde; Zustimmung; Kanton; Erwachsenenschutz; Verfahrens; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Prozessvollmacht; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Kantons; Kindes; Geschäfts; Zivil; Gesuch; Antrag
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4196/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Quot;; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Ungarn; Vorakten; Rechtsvertreter; Frist; Erwachsenen; Zustimmungserklärung; Erwachsenenschutz; Bundes; Beiständin; Verfügung; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Vertretung; Prozessvoraussetzung; Parteien; Advokat; Philipp
    E-5528/2013Asyl und WegweisungAnhörung; Beschwerdeführers; Person; Quot;; Vertrauens; Vertrauensperson; Vorinstanz; Bundes; Verfahren; Bruder; Interesse; Übergriffe; Gehör; Sachverhalt; Behörde; Verfahrens; Vorbringen; Bundesverwaltungsgericht; Eltern; ürde

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.255ügen; Recht; Filter; Rechtshilfe; Entscheid; Verfahren; Staat; Entscheide; Urteil;; Konto; Handlung; Behörde; Verfahren; Handlungs; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Person; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Amtlichen; Sammlung; Bundesstrafgerichts; Gehör; Verfahrensakten; Schlussverfügung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Urs VogelBasler Zivilgesetzbuch I2022
    VogelBasler Zivilgesetzbuch I2018