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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 415 ZGB vom 2024

Art. 415 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 415 A. Prüfung der Rechnung und des Berichts

1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.

2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.

3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 415 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220006Bericht und RechnungBeschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Beistand; Bericht; Genehmigung; Beistands; Bezirksrat; Entscheid; Massnahme; Bezirksrats; Recht; Beistandschaft; Sidentin; Bezirksratspräsidentin; Konto; Winterthur; Dispositiv; Vorinstanz; Vermögens; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Aufhebung; Urteil; Berichts; Prüfung; Akten; Beschwerdeverfahren; Angefochten
ZHPQ210088Prüfung Schlussbericht und SchlussrechnungBeschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Beistands; Interesse; Bericht; Vorinstanz; Interessen; Verfahren; Entscheid; Beistandschaft; Recht; Erben; Beschwerdeführers; Schlussbericht; KESB-act; Bezirksrat; Antrag; Erhob; Rechnung; Schaden; Rungen; Person; Führung; Punkt; Anträge; Gebühr; Genehmigung; Erhoben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.276Prüfung Rechenschaftsbericht
SOVWBES.2019.69Mandatsträgerentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Aufgaben; Spezifische; Private; Bunden; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Selbstständiger; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs VogelBasler Kommentar, Zivilge- setzbuch I2018
VogelBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2014
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