Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) Art. 415

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 415 OR from 2025

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Art. 415 Forfeiture

Where the broker acts in the interests of a third party in breach of the contract or procures a promise of remuneration from such party in circumstances tantamount to bad faith, he forfeits his right to a fee and to any reimbursement of expenses.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 415 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200043ForderungBerufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Berufungs; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Forderung; Urteil; Parteien; Schuldanerkennung; Entscheid; Gericht; Rechtsschein; Verfahren; Beweis; Parteientschädigung; Sinne; Simulation; Betrag; Abtretung; Argument; Gebühr
ZHAA070140Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung Beweis; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Feststellung; Urteil; Akten; Bundesgericht; Kassationsgericht; Beschwerdeführer; Handelsgericht; Beweiswürdigung; Rüge; Mäkler; Nichtigkeitsbeschwerde; Beschwerdeführers; Sachen; Parteien; Begründung; Wille; Vermittlung; Kaufinteressentin; Zivil; Sinne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 366Art. 415 und 417 OR. Doppelmäkelei. Höhe der Provision. 1. Das gleichzeitige Tätigwerden des Mäklers für Käufer und Verkäufer widerspricht jedenfalls dann nicht Treu und Glauben i.S. von Art. 415 OR, wenn der Mäkler nichts anderes unternimmt, als beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertrags mit der Gegenseite anzuzeigen (E. 1). 2. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber über seine Doppelstellung aufzuklären, besteht nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Doppelmäkelei zweifelhaft ist (E. 2). 3. Art. 417 OR ist zwingendes Recht; Verzicht auf die Herabsetzung eines unverhältnismässig hohen Mäklerlohnes ist deshalb nicht möglich (E. 3a). 4. Ob ein Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist, beurteilt sich nach der Summe der einem Doppelmäkler versprochenen Löhne (E. 3b); der Gesamtbetrag ist nach den Ansätzen zu ermitteln, die angemessen wären, wenn der Mäkler nur für eine Partei tätig geworden wäre (E. 3c). Mäkler; Doppelmäkelei; Provision; Verkäufer; Kaufpreis; Herabsetzung; Entscheid; Interesse; Vertrags; Vereinbarung; Einrede; Vorinstanz; Obergericht; Interessen; Urteil; Käufer; Mäklerlohn; Mäklers; Glauben; Parteien; Pflicht; Zulässigkeit; Sachverhalt; Liegenschaft; ücklich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vogel2006