Art. 415 Verwirkung
Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200043 | Forderung | Berufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Berufungs; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Partei; Forderung; Gerin; Urteil; Parteien; Schuldanerkennung; Habe; Entscheid; Verfahren; Gericht; Falsche; Schulde; Rechtsschein; Verfahren; Beweis; Parteientschädigung; Sinne; Resp; Erstinstanzlich; Simulation; Bestritten |
ZH | AA070140 | Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Feststellung; Würdigung; Urteil; Akten; Angefochtene; Bundesgericht; Weiswürdigung; Kassationsgericht; Handelsgericht; Beweiswürdigung; Rüge; Mäkler; Nichtigkeitsbeschwerde; Beschwerdeführers; Sachen; Antizipierte; Parteien; Angefochtenen; Begründung; Willkürlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 366 | Art. 415 und 417 OR. Doppelmäkelei. Höhe der Provision. 1. Das gleichzeitige Tätigwerden des Mäklers für Käufer und Verkäufer widerspricht jedenfalls dann nicht Treu und Glauben i.S. von Art. 415 OR, wenn der Mäkler nichts anderes unternimmt, als beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertrags mit der Gegenseite anzuzeigen (E. 1). 2. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber über seine Doppelstellung aufzuklären, besteht nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Doppelmäkelei zweifelhaft ist (E. 2). 3. Art. 417 OR ist zwingendes Recht; Verzicht auf die Herabsetzung eines unverhältnismässig hohen Mäklerlohnes ist deshalb nicht möglich (E. 3a). 4. Ob ein Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist, beurteilt sich nach der Summe der einem Doppelmäkler versprochenen Löhne (E. 3b); der Gesamtbetrag ist nach den Ansätzen zu ermitteln, die angemessen wären, wenn der Mäkler nur für eine Partei tätig geworden wäre (E. 3c). | Mäkler; Doppelmäkelei; Provision; Verkäufer; Kaufpreis; Herabsetzung; Partei; Entscheid; Interesse; Vertrags; Vereinbarung; Einrede; Vorinstanz; Obergericht; Interessen; Urteil; Käufer; Mäklerlohn; Mäklers; Glauben; Parteien; Pflicht; Zulässigkeit; Unverhältnismässig; Sachverhalt; Liegenschaft; Erhalte; Prüfen; Höhe |