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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 414 ZGB vom 2024

Art. 414 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 414 H. Änderung der Verhältnisse

Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 414 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Gangen; Polizei; Krankheits; Sozial; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Vertreten; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide
ZHPQ220007Kindesschutzmassnahmen / persönlicher VerkehrBeschwerde; Kinder; Besuch; Beschwerdeführerin; Woche; Beschwerdegegner; Vater; Wochenende; Recht; Winterthur; Entscheid; Familie; Wochenenden; Samstag; Eltern; Familienbegleitung; Vorinstanz; Besuche; Kindes; BR-act; Kindern; Unterstützung; Unentgeltlich; Kontakt; Sozialpädagogische; Unentgeltliche; Partei; Abklärung; Besuchsrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2013/326Entscheid Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer
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