Art. 414 H. Änderung der Verhältnisse
Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220060 | Erwachsenenschutzmassnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Gangen; Polizei; Krankheits; Sozial; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Vertreten; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide |
ZH | PQ220007 | Kindesschutzmassnahmen / persönlicher Verkehr | Beschwerde; Kinder; Besuch; Beschwerdeführerin; Woche; Beschwerdegegner; Vater; Wochenende; Recht; Winterthur; Entscheid; Familie; Wochenenden; Samstag; Eltern; Familienbegleitung; Vorinstanz; Besuche; Kindes; BR-act; Kindern; Unterstützung; Unentgeltlich; Kontakt; Sozialpädagogische; Unentgeltliche; Partei; Abklärung; Besuchsrecht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2013/326 | Entscheid Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer |