ZGB Art. 414 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 414 ZGB vom 2024

Art. 414 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 414 H. Änderung der Verhältnisse

Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.


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Art. 414 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeMutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Vertretung; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Polizei; Krankheits; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide; Vergangenheit; Situation
ZHPQ220007Kindesschutzmassnahmen / persönlicher VerkehrKinder; Besuch; Beschwerde; Woche; Beschwerdegegner; Vater; Wochenende; Recht; Winterthur; Entscheid; Familie; Wochenenden; Samstag; Eltern; Sonntag; Familienbegleitung; Vorinstanz; Besuche; Kindes; BR-act; Kindern; Unterstützung; Kontakt; Abklärung; Besuchsrecht; Parteien; Abklärungsbericht; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.14-Liegenschaft; Beiständin; Verkauf; Entscheid; Liquidation; Person; Haushalt; Recht; Apos; Beistand; Zweitmeinung; Gesundheitszustand; Befugnis; Verwaltung; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufgaben; Zustimmung; Attest; Rechtsanwalt; Christoph; Gäumann; Wohnsituation; Urteils; Handlungen; Atteste; Antrag
SGV-2013/326Entscheid Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer Beistand; Beistandschaft; Massnahme; Person; Recht; Beschwerdeführer; Vermögens; Aufhebung; Beschwerdeführers; Vermögensverwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; Verfügung; Angelegenheiten; Verwaltung; Massnahmen; Verbindung; Schwächezustand; Hirnschlag; Begehren; Problem; Einkommen; Verhältnisse
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