ZGB Art. 412 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 412 ZGB vom 2025

Art. 412 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 412 Besondere Geschäfte

1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.

2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 412 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170036Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGBBeistand; Beistandschaft; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Vertretung; Entscheid; Recht; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Beschwerde; Person; Urteils; Vorinstanz; KESB-act; Beistände; Anordnung; Erwachsenenschutz; Vermögensverwaltung; Verfahren; Verhältnismässig; Aufgaben; Sinne; Personen
ZHPQ140094Entlassung der Beiständin aus wichtigem Grund.Vorschlag für den Beistand.Caflisch; Albert; Beiständin; Herrn; Beistand; Leoni; Leutenegger; Wenger; Ursina; Person; KESB-act; Vermögens; Bezirksrat; Kramer; Testament; Handlung; Neuhaus; Beistandschaft; Verbeiständete; Vereinbarung; Obergericht; Lasses; Caflischs; Erbschaft; Vertretung; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 Ia 111Art. 2 ÜbBest BV, 4 und 31 BV; kantonale Tarifordnung für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen. 1. Ein kantonaler Erlass, der Höchstansätze für die gewerbsmässige Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vorschreibt, ist mit dem Bundesprivatrecht (Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR) und mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar (E. 3 und 4). 2. Ist die Festsetzung eines Höchstansatzes von 75% des ersten monatlichen Nettomietzinses willkürlich? Im konkreten Fall verneint (E. 5). ässig; Tarif; Tarifordnung; Vermittlung; Kanton; Vorschriften; Bestimmungen; Interesse; Mäklerlohn; Kantone; Geschäft; Mäklervertrag; Handels; Gewerbefreiheit; Regelung; Geschäftsräumen; Bundeszivilrecht; Vertragsfreiheit; Schutz; Urteil; Erlass; Festsetzung; Nettomietzinses; Mäklerlohnes; Entschädigung; Bereich
87 III 29Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht? Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbst dann, wenn der Bevormundete mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) an einem andern Ort selbständig einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt. - Art. 715 ZGB. Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
Vormundschaft; Wohnort; Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Wohnsitz; Vormundschaftsbehörde; Eintrag; Eintragung; ändig; Erwerber; Eigentumsvorbehalte; Bevormundete; Verordnung; Register; Person; Verkäufer; ültig; ächliche; Bevormundeten; Personen; ändige; Vertrag; Käufer; ähig; Genehmigung; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Zuständig; Betreibungsamt; Bewilligung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Audrey Leuba, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2010