StPO Art. 411 - Form und Frist

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 411 StPO vom 2024

Art. 411 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 411 Form und Frist

1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen.

2 Gesuche nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.


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Art. 411 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR230025Verstoss gegen Ausführungsbestimmungen zur TVOGesuch; Revision; Gesuchsteller; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Revisionsgr; Stadt; Gericht; Stadtrichteramt; Revisionsgesuch; Beweismittel; Sachen; Obergericht; Kantons; Tarifordnung; Revisionsgründe; Entscheid; Tatsachen; Widerspruch; Gesuchstellers; Sinne; Rechtsmittelverfahren; Revisionsverfahren; Bundesgerichts; Kammer; Oberrichter
ZHSR230024Verletzung der VerkehrsregelnRevision; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Revisionsgr; Stadt; Gericht; Stadtrichteramt; Revisionsgesuch; Sachen; Obergericht; Kantons; Licht; Revisionsgründe; Entscheid; Tatsachen; Beweismittel; Widerspruch; Sinne; Rechtsmittelverfahren; Revisionsverfahren; Bundesgerichts; Kammer; Oberrichter; Prinz; Präsident
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTREV.2023.11-Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Eingabe; Gericht; Revisionsgesuch; Verfügung; Frist; Überarbeitung; Kammer; Urteil; Obergericht; Entscheid; STBER; Obergerichts; Rechtsmittel; Verfahren; Person; Sendung; Zustellung; Präsident; Werner; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Schmid; USB-Stick; Schriftlichkeit; Eingaben; ülle
SOSTREV.2022.8-Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Privatklägerin; Richt; Revisionsgesuch; Recht; Urteil; Chatverlauf; Staat; Entscheid; Gericht; Staatsanwaltschaft; Sinne; Verteidigung; Rechtsmittel; Verfahren; Revisionsgr; Solothurn; Richteramt; Gerichts; Beweismittel; Sache; Dorneck-Thierstein; Entschädigung; Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 293 (6B_1412/2019)
Regeste
Art. 38a StBOG , aArt. 119a und Art. 132 Abs. 1 BGG ; Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Übergangsrecht. Für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die nach dem 1. Januar 2019 gestellt werden, ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2).
Bundes; Bundesgericht; Revision; Kammer; Bundesstrafgericht; Revisionsgesuch; Bundesstrafgerichts; Bundesgerichts; Urteil; Zuständigkeit; Berufungskammer; StBOG; Revisionsgesuche; Behörden; Bundesgerichtsgesetz; Urteile; Übergangsrecht; Behandlung; Verfahren; Entscheid; Inkrafttreten; Sache; Behördenorganisationsgesetz; Sachen; Beurteilung; Revisionsgesuchen; Revisionsgesuchs; Bundesgesetzes; Schaffung
141 IV 298Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1). Bundes; Revision; Bundesanwaltschaft; Bundesgericht; Befehl; Entscheid; StBOG; Entscheide; Bundesstrafgericht; Befehle; Berufung; Revisionsgesuch; Botschaft; Bundesstrafgerichts; Gesetzgeber; Kammern; Berufungs; Befehlen; NIGGLI/MAEDER; Recht; Urteil; Zuständigkeit; Gericht; Bundesgerichts; Revisionsgesuche; Wortlaut; Hinweis; Berufungsgericht; Regel

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.135Bundes; Gesuchsteller; Revision; Recht; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Kammer; Verfahren; Gesuchstellers; Entscheid; Anzeige; Aufsicht; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Schweiz; Urteil; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Verfahren; Antrag; Behörde; Feststellung; StBOG; Ziffer; Zustellung
BE.2024.5Bundes; Gesuchsteller; Revision; Recht; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Kammer; Verfahren; Gesuchstellers; Entscheid; Anzeige; Aufsicht; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Schweiz; Urteil; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Verfahren; Antrag; Behörde; Feststellung; StBOG; Ziffer; Zustellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Fingerhuth, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schweizer, Fingerhuth, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020