Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 410

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 410 ZGB vom 2024

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Art. 410 III. Rechnung

1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.

2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 410 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeMutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Vertretung; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Polizei; Krankheits; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide; Vergangenheit; Situation
ZHPQ220006Bericht und RechnungRechnung; Beistand; Bericht; Genehmigung; Beistands; Bezirksrat; Beschwerde; Entscheid; Massnahme; Bezirksrats; Recht; Beistandschaft; Bezirksratspräsidentin; Konto; Winterthur; Dispositiv; Vorinstanz; Vermögens; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Aufhebung; Urteil; Berichts; Prüfung; Akten; Beschwerdeverfahren; Person; Beschwerdeführers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.313Schlussbericht und SchlussrechnungEntschädigung; Mandat; Schlussrechnung; Beiständin; Erwachsenenschutzbehörde; Schlussbericht; Entscheid; Genehmigung; Rechnung; Beistand; Mandatsträger; Ziffer; Person; Kindes; Olten-Gösgen; Liegenschaft; Beistands; Richtlinien; Dispositiv-Ziffer; Erben; Sozialregion; Beschwerde; Bericht; Beistandschaft; Spesen; Höhe; Räumung; Verwaltungsgericht; Sinne
SOVWBES.2017.486Prüfung Bericht und RechnungRechnung; Entschädigung; Mandat; Person; Mandats; Beistand; Beleg; Belege; Privatbeistand; Vermögens; Bericht; Konto; Ausgleichskasse; Revision; Solothurn; Mandatsträger; Verwaltung; Vermögensverwaltung; Aufwand; Schwester; Beschwerde; Region; Entscheid; Recht; Sozialen; Dienste
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Kinder; Scheidung; Kommentar; Vormundschafts; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; Beschluss; Unterhaltsbeitrag; METZLER; Urteil; Berufung; Unterhaltsvereinbarung; Klage; Ansicht; ändig
117 II 18Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ist bei einem freihändigen Grundstücksverkauf auch dann erforderlich, wenn das Mündel nicht Alleineigentümer ist (E. 4a). 2. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden bedarf nicht der gleichen Form wie der Veräusserungsvertrag (E. 4b). 3. Die Bestimmungen über die Genehmigung eines vom urteilsfähigen Entmündigten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter gelten analog für die Genehmigung eines Geschäfts durch die vormundschaftlichen Behörden (E. 4c und 5). 4. Ein Vorgehen nach Art. 410 Abs. 2 ZGB ist nicht mehr möglich und der Vertrag ist endgültig zustandegekommen, wenn mit einer Nichtgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zu rechnen ist (E. 7). Vertrag; Recht; Genehmigung; Aufsichtsbehörde; Mündel; Rechtsgeschäft; Geschäft; Grundstück; Ungültigkeit; Mündels; Berufung; Zustimmung; Rechtsgeschäfts; Erben; Rosmarie; Vormundschaft; Geschäfts; Walter; Person; Interesse; Urteil; Vormundschaftsbehörde; Liegenschaft; Kaufvertrag; BUCHER; Forderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Büchler, Häfeli, Leuba, Stettler Kommentar zum Erwachsenenschutz2013