SG | HG.2005.121 | Entscheid Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, | ändigen; Sachverständigen; Klage; Schaden; Parteien; Versicherung; Sachverständigenverfahren; Beklagten; Verzug; Sachverständigenverfahrens; Obmann; Recht; Verfahren; Versicherer; Verzugszins; Anspruch; Deliberationsfrist; Mahnung; Prozesskosten; Betrag; Höhe; VVG-Nef; Unterliegen; Versicherungsleistung; Verzugszinsen |