Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 41

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 41 VRV vom 2025

Art. 41 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 41 Fusswege, Trottoirs (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)

1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. (1) (2)

1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden. (3) (2)

2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. (5)

3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird. (1)

4 Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. (7)

(1) (6)
(2) (4)
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(4) Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
(6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 41 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU220030Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigten; Sachverhalt; Urteil; Stadt; Busse; Gericht; Fahrrad; Sachverhalts; Stadtrichteramt; Verfahren; Kantons; Einsprecher; Sinne; Über; Entscheid; Eingabe; Sachverhaltsfeststellung; Aussagen; Zeuge; Obergericht; Verletzung; Befehl; Rechtsmittel; Erwägungen; Frist; ässig
ZHSB220005Vorsätzliche einfache Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Verteidigung; Berufung; Privatkläger; Vorinstanz; Verfahren; Untersuchung; Prozessentschädigung; Staat; Verfahrens; Entschädigung; Sachbeschädigung; Staatsanwaltschaft; Gerichtskasse; Kostenauflage; Vorwurf; Verhalten; Fahrrad; Verfahrens; Trottoir; Verletzung; Barauslagen; Privatklägers; Sachverhalt; Einvernahme; Person; Verkehrsregeln; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.111 (AG.2019.420)Verfahrenseinstellung (BGer-Nr. 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020)Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Velo­fahrer; Beschuldigten; Beschwerdeführerinnen; Gericht; Kollision; Unfall; Recht; Gericht; Verhalten; Kreuzung; Baustelle; Gutachten; Verfahren; Sorgfaltspflicht; Kantons; Personenwagen; Verfahren; Meter; Punkt; Kantonspolizei; Tötung; Geschwindigkeit; önnen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Kanton; Prüfung; Halter; Haftung; Schaden; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; öffentlich-rechtlichen; Prüfungsexperte; Angelegenheiten; Fahrschule; Lücke; Betrieb; Urteil; Führerprüfung; Kantons; Schäden; Kandidat; Konstellation; Situation
127 IV 220Art. 269, 275 Abs. 5 und 277ter BStP; Konnexität von staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde. Die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde führt nicht notwendigerweise zur Gegenstandslosigkeit der konnexen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 268 Ziff. 1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig gegen ein Urteil eines Waadtländer Bezirksgerichtes, welches im Appellationsverfahren einen Entscheid des Präfekten zu beurteilen hatte (E. 1b). Art. 270 Abs. 1 aBStP, Art. 270 lit. a BStP. Wer schuldig gesprochen, aber von Strafe befreit wurde, kann den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechten (E. 1c; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; absolute Verfolgungsverjährung; Ruhen während des Verfahrens der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfolgungsverjährung läuft während des Verfahrens der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein verurteilendes Erkenntnis nicht weiter (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 41b VRV, Art. 26 Abs. 1 SVG; Vortrittsrecht unter Fahrzeuglenkern auf einer in einen Kreisel einmündenden Strasse mit mehreren Fahrstreifen. Wenn zwei parallele Fahrstreifen auf den gleichen Fahrstreifen eines Kreisels einmünden, ist der Benützer des linken Fahrstreifens vortrittsberechtigt, unter Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes (E. 3). éhicule; Tribunal; édéral; érieur; éservée; éhicules; èles; érieure; éré; était; ément; ègle; éjà; Nichtigkeitsbeschwerde; Appel; écision; énérale; Engage; ésélection; énale; été; êner; LC/VD; Selon; Intersection; étermine; Arrêt; Fahrstreifen; éfectoral; Lausanne