Strafregistergesetz (StReG) Art. 41

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 41 StReG vom 2025

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Art. 41 Privatauszug

Der Privatauszug vermittelt Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24).


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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