Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 41

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 41 SchKG vom 2025

Art. 41 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 41 Betreibung
auf Pfandverwertung
(1)

1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt.

1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.

2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 41 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150189RechtsöffnungGesuch; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Betreibung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Vollstreckung; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Freigabe; Akten; Mietzinsdepot; Urteil; Zahlungsbefehl; Stadtammann; SchKG; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgerichts; Rechtsöffnungsgesuch; Parteientschädigung; Bezug; Abrechnung; Sinne
ZHPS120147Zahlungsbefehl SchKG; Konkurs; Recht; Schuldner; Zahlungsbefehl; Konkursandrohung; Betreibung; Schuldbetreibung; Rechtsmittel; Spesen; Gebühr; Schuldners; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Zustellung; Rechtsvorschlag; Konkurssachen; Gebühren; Entscheid; Verfahren; Dielsdorf; Zahlungsbefehls; Mitbewohner; Gläubigerin; Bezirksgericht; Löschung; Verbindung; Aufsichtsbeschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 527Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
Regeste b
Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Recht; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Sinne; Reflexwirkung; Zuständigkeit; Schuldner; Gläubigers; Handelsgerichts; Kommentar; Gläubigerschutz; Schutznorm; Vermögens; Urteil; Beurteilung; Bundesgericht; Handelsgerichte; ützt
136 III 110 (5A_863/2009)Wechselbetreibung und beneficium excussionis realis (Art. 41 und 177 Abs. 1 SchKG). Der Grundsatz des beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1bis SchKG) ist in der Wechselbetreibung nicht anwendbar. Der Schuldner kann daher nicht mit Beschwerde die Vorausverwertung des Pfandes verlangen (E. 4). éalisation; éancier; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; édéral; Extrait; Wechselbetreibung; Genève; était; èque; éance; érir; ébiteur; Tribunal; été; éservé; Autre; Exécution; éalable; Poursuite; Commentaire; Bundesgesetz; ACOCELLA; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Grundsatz; Schuldner; Vorausverwertung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998