IPRG Art. 41 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 41 IPRG vom 2025

Art. 41 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 41 Zuständigkeit und anwendbares Recht

1 Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig.

2 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht.

3 Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unterstehen schweizerischem Recht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 41 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZB-05-49-Wohnsitz; Richt; Gericht; GestG; Verschollene; Person; Zuständigkeit; Vorinstanz; Kanton; Kantons; Bezirk; Polen; Zivil; Bezirksgericht; Rechtspflege; Aufenthalt; Graubünden; Plessur; Schweiz; Kantonsgericht; Verschollenerklärung; Gesuch; Urteil; Verfahren