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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 41 EMRK vom 2022

Art. 41 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 41 Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220151Änderung der Sanktion (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Berufung; Entschädigung; Bundesgericht; Urteil; Berufungskläger; Gerichtshof; Verfahren; Kantons; Revision; Berufungsverfahren; Berufungsklägers; Recht; Verwahrung; Bundesgerichtes; Obergericht; Verteidigung; Genugtuung; Entschädigungs; Entscheid; Erwägungen; Freiheitsentzug; Konventionsverletzung; Revisionsverfahren; Abteilung; Berufungsverfahrens; Oberstaatsanwaltschaft; Verfahrens
ZHLB220017HaftungRecht; Berufung; Vorinstanz; Genugtuung; Klägers; Anschlussberufung; Entscheid; Haftbedingungen; Verhalten; Urteil; Schaden; Parteien; Gericht; Parteientschädigung; Beklagten; Bemessung; Persönlichkeit; Verfahren; Persönlichkeitsverletzung; Bundesgericht; Schadenersatz; Bezirksgefängnis; Schlussbericht; Sinne; Kanton; Haftung; Bezirksgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDG.2010.17 (AG.2020.265)Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen MassnahmeGericht; Urteil; Gesuch; Gesuchsteller; Massnahme; Appellationsgericht; Bundesgericht; Gutachten; Entschädigung; Gerichts; Entscheid; Revision; Justiz; Vollzug; Gericht; Anordnung; Verfahren; Justizvollzug; Appellationsgerichts; Genugtuung; Basel; Verletzung; Urteils; Zeitpunkt; Verfahren; Bundesgerichts
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand, 3. Aufl.2011