Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 41

Zusammenfassung der Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 41 BVG vom 2025

Art. 41 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 41 (1) Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung
von Vorsorgeunterlagen

1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.

2 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 OR (2) sind anwendbar.

3 Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (3) angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.

4 Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.

5 Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.

6 Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

7 Die Absätze 1–6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.

8 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
(2) SR 220
(3) SR 831.425

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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