LTF Art. 41 - Incapacità di stare direttamente in giudizio

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 41 LTF dal 2025

Art. 41 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 41 Incapacità di stare direttamente in giudizio

1 Se una parte non è manifestamente in grado di far valere da sé le proprie ragioni in giudizio, il Tribunale federale può invitarla a designare un patrocinatore. Se non dà seguito a tale invito entro il termine impartitole, il Tribunale le designa un avvocato.

2 L’avvocato designato dal Tribunale federale ha diritto a un’indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili e la parte sia insolvibile. Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa.


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Art. 41 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150072Honorierung der von einem Gericht bestellten Vertretung.Vertretung; Verfahren; Bezirksrat; Recht; Gericht; Anwältin; Beschwerdeinstanz; Person; Sinne; Honorierung; Honorar; Bezirksrates; Beschwerdeinstanzen; Bereich; Kanton; Bestellung; Kasse; Amtes; Rechtsanwältin; Entscheid; Claudia; Beistand; Beiständin; Fragen; Kantone; Instruktionen; Klientin; ähig
VD2023/925édure; ’il; écision; Office; ’office; éder; Chambre; Autorité; Enfant; écembre; était; écrit; ’autorité; ’elle; Assistance; ’enfant; ’assistance; ’est; écriture; édé; érêt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht
146 IV 364 (6B_639/2020)
Regeste
Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 BGG; notwendige Verteidigung, fehlende Vollmacht. Das BGG kennt das Institut der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO nicht. Ohne entsprechenden Auftrag kann ein Anwalt nicht geltend machen, er sei zur Vertretung eines Beschuldigten berechtigt, weil es sich bei der Strafsache im kantonalen Verfahren um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hat. Ein Anwalt, der nicht entsprechend beauftragt wurde, ist nicht zur Beschwerdeführung befugt, wenn er beim Betroffenen weder Instruktionen noch eine Vollmacht erhältlich machen konnte. Das BGG weist diesbezüglich keine Lücke auf. Art. 41 Abs. 1 BGG ermächtigt das Bundesgericht lediglich, eine Partei, die selbständig Beschwerde erhoben hat und offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, zu verpflichten, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht von einem Anwalt im Namen eines Betroffenen angerufen wird, von dem er keine Instruktionen erhältlich machen konnte (E. 1.1 und 1.2).
Tribunal; Avocat; édéral; énal; énale; élai; éfense; être; éfaut; édure; Appel; Lavocat; étend; ésenter; Arrêt; Verteidigung; Anwalt; Office; éposé; éclaration; Avait; écision; -même; éder; Prozessordnung; Extrait; Fribourg; Vollmacht; Instruktionen; ältlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6830/2017Telekommunikation (Übriges)Quot;; Vorinstanz; Recht; Urteil; Verfügung; Lycamobile; BAKOM; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Verwaltungssanktion; Kunden; Preis; Verletzung; Gericht; Verfahrens; Prozent; Tarif; Zustand; Nummern; BVGer; Tarife; Rechnung; Unternehmen; Verstoss; Gewinn; Umsatz; Bundesgericht; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, AmstutzBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2008