Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 41 BGG vom 2024

Art. 41 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung

1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.

2 Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150072Honorierung der von einem Gericht bestellten Vertretung.Vertretung; Verfahren; Bezirksrat; Recht; Gericht; Anwältin; Beschwerdeinstanz; Person; Sinne; Honorierung; Honorar; Bezirksrates; Beschwerdeinstanzen; Bereich; Kanton; Bestellung; Kasse; Amtes; Rechtsanwältin; Entscheid; Claudia; Beistand; Beiständin; Fragen; Kantone; Instruktionen; Klientin; ähig
VD2023/925édure; ’il; écision; Office; ’office; éder; Chambre; Autorité; Enfant; écembre; était; écrit; ’autorité; ’elle; Assistance; ’enfant; ’assistance; ’est; écriture; édé; érêt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht
146 IV 364 (6B_639/2020)
Regeste
Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 BGG; notwendige Verteidigung, fehlende Vollmacht. Das BGG kennt das Institut der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO nicht. Ohne entsprechenden Auftrag kann ein Anwalt nicht geltend machen, er sei zur Vertretung eines Beschuldigten berechtigt, weil es sich bei der Strafsache im kantonalen Verfahren um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hat. Ein Anwalt, der nicht entsprechend beauftragt wurde, ist nicht zur Beschwerdeführung befugt, wenn er beim Betroffenen weder Instruktionen noch eine Vollmacht erhältlich machen konnte. Das BGG weist diesbezüglich keine Lücke auf. Art. 41 Abs. 1 BGG ermächtigt das Bundesgericht lediglich, eine Partei, die selbständig Beschwerde erhoben hat und offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, zu verpflichten, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht von einem Anwalt im Namen eines Betroffenen angerufen wird, von dem er keine Instruktionen erhältlich machen konnte (E. 1.1 und 1.2).
Tribunal; Avocat; édéral; énal; énale; élai; éfense; être; éfaut; édure; Appel; Lavocat; étend; ésenter; Arrêt; Verteidigung; Anwalt; Office; éposé; éclaration; Avait; écision; -même; éder; Prozessordnung; Extrait; Fribourg; Vollmacht; Instruktionen; ältlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6830/2017Telekommunikation (Übriges)Quot;; Vorinstanz; Recht; Urteil; Verfügung; Lycamobile; BAKOM; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Verwaltungssanktion; Kunden; Preis; Verletzung; Gericht; Verfahrens; Prozent; Tarif; Zustand; Nummern; BVGer; Tarife; Rechnung; Unternehmen; Verstoss; Gewinn; Umsatz; Bundesgericht; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, AmstutzBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2008