AHVG Art. 41 - Kürzung wegen Überversicherung
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 41 AHVG vom 2025
Art. 41 Die Kürzung der ordentlichen Renten Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.
(1) Kürzung wegen Überversicherung
1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG (2) werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. (3)
2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest. (4)
3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ([AS 1972 2483]; [BBl 1971 II 1057]).
(2) [SR 830.1]
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 5129]; [BBl 2005 4459]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ([AS 1978 391], [1979 1365 ]Art. 1; [BBl 1976 III 1]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.