Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 40f OR vom 2025

Art. 40f Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 40f Folgen (1)

1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.

2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.

3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.

4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40f Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160023ForderungTeppich; Beklagte; Beklagten; Berufung; Vertrag; Recht; Geschäft; Urteil; Vertreter; Widerruf; Vorinstanz; Teppichs; Geschäftsräume; Wohnung; Klage; Haustürgeschäft; Beeinflussung; Geschäftsräumen; Wohnräumen; Anbahnung; Teppiche; Parteien; Gericht; Widerrufsrecht; Vertragsschluss; Anbahnungssituation; Berufungsbeklagte; Abteilung; Betreibung; Betrag
GRZB-05-29aussergerichtliche EntschädigungWiderruf; Recht; Produkte; Kreispräsident; Urteil; Dörfer; Entschädigung; Kantonsgericht; Kantonsgerichtsausschuss; Kreispräsidenten; Paket; Begründung; Brief; Bestellung; Gründen; Verfahren; Betrag; Beklagten; Haustürgeschäft; Entscheid; Arbeit; Graubünden; Schriftlich; Rechtsanwalt; ührerin