Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 40b

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 40b AHVG vom 2025

Art. 40b Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 40b Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente

1 Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.

2 Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.