Art. 40a Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen
Verträgen
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2 Die Bestimmungen gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen gemäss Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 (2) durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden. (3)
3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entsprechend an.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP180036 | Forderung | Vertrag; Beschwer; Beschwerde; Beklagten; Vertrags; Vorinstanz; Kündigung; Partei; Recht; Parteien; Entscheid; Wiesen; Klage; Werkvertrag; Verpflichtet; Urteil; Fahrzeug; Wichtigen; Verweis; Kunde; Werbefläche; Werbung; Schlossen; Beschwerdeverfahren; Gründen; Zahlung; Vereinbart; Erweist; Regel; Verfahren |
ZH | RT110140 | Rechtsöffnung | Leasing; Gesuchgegner; Vertrag; Privat; Rechtsöffnung; Beschwerde; Fahrzeug; Zweck; Leasingvertrag; Private; Gewerbliche; Konsum; Betrag; Zwecke; Vertragsbedingungen; SchKG; Gewerblichen; Recht; Prot; Forderung; öffnungstitel; Schaden; Betreibung; Rechtsöffnungstitel; Privaten; Berufliche; Einzelfirma; Ausgewiesen; Provisorische; Konkurs |