ZGB Art. 409 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 409 ZGB vom 2025

Art. 409 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 409 Beträge zur freien Verfügung

Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.


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Art. 409 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ180076Anordnung von Verfügungssperren; vorsorgliche MassnahmenSchweiz; Recht; Entscheid; Zahlung; Massnahme; Schiedsverfahren; Rechtsvertreter; Vermögens; Verfahren; Bezirksrat; Verfügung; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Beschwerdeführers; Anordnung; Beschluss; BR-act; Rechnung; Verfügungssperre; Massnahmen; Über; Vorinstanz; Konto; Erwachsenenschutz; Bezug; Beschwerdeverfahren
ZHPQ140001Zustimmung LiegenschaftenverkaufBeistand; Bezirk; Verfahren; Beschluss; Horgen; Recht; Entscheid; Kaufvertrag; Bezirksrat; Gehör; Dispositiv; Verkauf; Liegenschaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Urteil; Beiständin; Zustimmung; Erwachsenenschutz; Umwandlung; Beistandschaft; Antrag; Anspruch; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Meinung; Bezirksrates; Kindes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.231 (AG.2021.239)Errichtung einer BeistandschaftErwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Person; Akten; Vermögens; Aktennotiz; Verhandlung; Beiständin; Beistand; Konto; Vertretung; Beistands; Kunst; Gericht; Verhandlungsprotokoll; Massnahme; Unterstützung; Kunstgegenstände; Schwächezustand; Telefonat; Über; Verwaltungsgericht; Kindes; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Hinweis
BSVD.2017.212 (AG.2018.222)Errichtung einer BeistandschaftPerson; Entscheid; Erwachsenenschutz; Massnahme; Konto; Beistand; Beistandschaft; Beiständin; Vertretung; Disp-Ziff; Entscheids; Vertretungsbeistandschaft; Schwächezustand; Vermögensverwaltung; Verwaltungsgericht; Zugriff; Konten; Konto-Nr; Hilfe; Gericht; Kindes; Basel; Beigeladene; Massnahmen; Angelegenheiten; ützen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 II 464Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Geltendmachung; Behörde; Sinne; Vermögens; Verbeiratete; Vertreter; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Akten; Verbeirateten; Beiratschaft; Beirates; Hinweis; Verjährungsfrist; Schlussbericht; Beschluss

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Büchler, HäfeliKommentar Erwachsenenschutz2013