CrimPC Art. 409 - Quashing the judgment and remitting the case

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 409 CrimPC from 2023

Art. 409 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 409 Quashing the judgment and remitting the case

1 If the proceedings in the first instance were so seriously flawed that they cannot be rectified by the appeal proceedings, the court of appeal shall quash the contested judgment and remit the case to the court of first instance so that it may conduct a new main hearing and issue a new judgment.

2 The court of appeal shall decide which procedural acts must be repeated or carried out.

3 The court of first instance is bound by the interpretation of law made by the court of appeal in the decree remitting the case and by the instruction issued in accordance with paragraph 2.


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Art. 409 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230113gewerbsmässiger Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt
ZHSB220630Mehrfache SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Verteidigung; Sachbeschädigung; Recht; Betrag; Schaden; Kantons; Anklage; Dispositiv; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Dispositivziffer; Urteils; Verfahren; Beschädigung; Sinne; Tagessätzen; Genugtuung; Lemma; Entschädigung; Berufungsverfahren; Sachbeschädigungen; Instanz; Bundesgerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.67-Gericht; Berufung; Urteil; Verfahren; Steiner; Gerichtsschreiber; Berufungsklägerin; Matthias; Unabhängigkeit; Entscheid; Staat; Amtsgerichtsstatthalter; Solothurn; Beschuldigte; Richter; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Obergericht; Befehl; Amtsgerichtsschreiber; Funktion; Bundesgericht; Einsprache; Akten; Verfahrens; Kanton; Vorinstanz; Anspruch; Einzelrichter
SOSTBER.2022.41-Berufung; Verfahren; Beschuldigte; Urteil; Staat; Solothurn; SLSPR; Staatsanwaltschaft; Akten; Urteils; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Verfahrens; STBER; Gericht; Rückweisung; Kundgebung; Fälle; Nichttragen; Gesichtsmaske; Busse; Entscheid; Hauptverhandlung; Vorinstanz; Rechtsanwältin; Befehl; Verteidigerin; Zeuge; Berufungsgericht; Kammer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Urteil; Verfahren; Berufung; Verhandlung; Kantons; Recht; Prozess; Person; Vorinstanz; Befragung; Hauptverhandlung; Anklage; Angeklagte; Rückweisung; Kantonsgericht; Protokollierung; Einvernahme; Parteien; Rechtsmittel; Prozessordnung; Instanz; Aufzeichnung; Angeklagten; Aussage; SCHMID
138 IV 113 (6B_180/2011)Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.2). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine härtere Strafe verhängt wird als im Ersturteil (E. 3.4.3). Eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer erneuten Delinquenz in der Zeit zwischen dem Ersturteil und dem Vollzug der ersten Strafe zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen (E. 4).
Urteil; Recht; Ersturteil; Verfahren; Zusatzstrafe; Freiheitsstrafe; Gericht; Gesamtstrafe; Kassation; Täter; Asperationsprinzip; Rechtsprechung; Konkurrenz; Ersturteils; Vollzug; Obergericht; Datum; Verurteilung; Asperationsprinzips; Neubeurteilung; Bundesgericht; Voraussetzung; Anwendbarkeit; Freiheitsstrafen; Körperverletzung; Entscheid; Taten; Hinweisen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.14ABeschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mráz; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Filter; Verteidigung; Stellung; Kammer; Bundes; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht; Aapos;s; Stellungnahme; Urteils; Affolter; Mandat
BB.2020.5Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Berufung; Kammer; Recht; Gericht; Verfahren; Entschädigung; Urteil; Stunden; Verfahren; Bundes; Honorar; Berufungsverfahren; Rechtsanwalt; Aufwand; Verfahrens; Verteidiger; Anklage; Bundesgericht; Verteidigung; Begründung; Kanton; Apos;; Entscheid; Honorarnote; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Kantons; Baden; Beschwerde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, Jositsch, EugsterPraxis, 3. Auflage, Zürich2018
-Praxis StPO2018