ZGB Art. 408 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 408 ZGB vom 2025
Art. 408 Vermögensverwaltung I. Aufgaben
1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;2. soweit angezeigt Schulden bezahlen;3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.