ZGB Art. 408 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 408 ZGB vom 2025

Art. 408 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 408 Vermögensverwaltung I. Aufgaben

1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

  • 1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
  • 2. soweit angezeigt Schulden bezahlen;
  • 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
  • 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.


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    Art. 408 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBändin; Beiständin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Beschwer; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Vermögens; Vollmac; Erwäg; Handlungen; Demenzerkrankung; Generalvollmacht; ützt
    ZHPQ160090Beistandschaft Beistand; KESB-act; Beistände; Entscheid; Beschwerde; Beistandschaft; Bezirksrat; Betreibung; Eltern; Beschluss; Eignung; Dispositiv; Verfahren; Aufgabe; Betreibungen; Stadt; Massnahme; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Erwachsenenschutz; Verhältnis; Bezirksrates; Sinne; Aufgaben; Beschwerdeführern; Kindes; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Beschwerdeverfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.357Vermögensanlage durch BeiständinAnlage; Vermögens; Person; Beiständin; Mutter; Entscheid; Anlagen; Raiffeisenbank; Verwaltung; Dorneck; Betrag; Lebensunterhalt; Vermögenswerte; Gesundheit; Verwaltungsgericht; Vermögensverwaltung; Sparkonto; Gesundheitszustand; Gebühr; Vorinstanz; Einlagen; VBVV-konform; Kanton; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Erwägung; Kindes
    BSKE.2023.3-Verbeiständete; Person; Erwachsene; Erwachsenen; Verbeiständeten; Beigeladene; Erwachsenenschutz; Beigeladenen; Erwachsenenschutzbehörde; Beistand; Eingabe; Urteil; Aufenthalt; Vorsorgeauftrag; Verfahren; Beistandschaft; Entscheid; Urteilsfähig; Gesuch; Urteilsfähigkeit; Akten; Massnahme; Vertretung; Recht; Errichtung; Verfahrens
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Büchler, Häfeli, Leuba, StettlerKommentar Erwachsenen- schutz2013
    Reusser, GeiserBasler Kommentar Erwachsenenschutz2012