Art. 408 D. Vermögensverwaltung
1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
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3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ210027 | Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB | Beschwer; Beschwerde; Beiständin; Beschwerdef; Deführerin; Beschwerdeführerin; Ftung; Stiftung; Interesse; Bezirk; Igung; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Angesicht; Vermögens; Vollmac; Verbeiständeten; Wirke; Erwäg; Demenzerkrankung |
ZH | PQ160090 | Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; KESB-act; Beistände; Entscheid; Beistandschaft; Bezirksrat; Betreibung; Eltern; Rungen; Beschluss; Finanzielle; Eignung; Dispositiv; Verfahren; Essen; Aufgabe; Betreibungen; Stadt; Massnahme; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Finanziellen; Verhältnis; Bezirksrates; Sinne; Beschwerdeführern; Einzusetzen; Aufgaben |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.357 | Vermögensanlage durch Beiständin | |
BS | VD.2021.4 (AG.2021.202) | Verlängerung vorsorglicher Massnahmen |
Autor | Kommentar | Jahr |
ChristophHäfeli | Kommentar Erwachsenen- schutz | 2013 |
Kurt Affolter | Basler Kommentar Erwachsenenschutz | 2012 |