ZGB Art. 407 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 407 ZGB vom 2025

Art. 407 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 407 Eigenes Handeln der betroffenen Person

Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 407 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/514écis; écision; ésentation; Chambre; Autorité; édure; édéral; Adulte; érêt; Exercice; éder; ’Etat; écembre; érêts; Lausanne; -après; ’exercice; égal; ’ouvrir; éans; âches

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 385Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte. ähig; Scheidung; Urteil; Recht; Urteils; Klage; Bundesgericht; Rechte; Verfahren; Urteilsfähigkeit; Rechtsprechung; Verfahrens; Wille; Ehegatte; Urteilsunfähigkeit; Klägers; Scheidungsklage; Vertreter; Kommentar; Appellationsgericht; Prozessfähigkeit; Berner; Persönlichkeit; Person; Willen