CC Art. 405 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 405 CC de 2025

Art. 405 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 405 De l’exercice de la curatelle A. Entrée en fonction du curateur

1 Le curateur réunit les informations nécessaires à l’accomplissement de sa tâche et prend personnellement contact avec la personne concernée.

2 Si la curatelle englobe la gestion du patrimoine, il dresse sans délai, en collaboration avec l’autorité de protection de l’adulte, un inventaire des valeurs patrimoniales qu’il doit gérer.

3 Si les circonstances le justifient, l’autorité de protection de l’adulte peut ordonner un inventaire public. Cet inventaire a envers les créanciers les mêmes effets que le bénéfice d’inventaire en matière de succession.

4 Les tiers sont tenus de fournir toutes les informations requises pour l’établissement de l’inventaire.


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Art. 405 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230015InventarEntscheid; Bezirksrat; Winterthur; BR-act; Inventar; KESB-act; Entscheide; Verfügung; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Aufhebung; Frist; Verfahren; Beschwerde; Vermögens; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Bezirksrates; Andelfingen; Beistand; Entscheides; Antrag; Verfahrens; Recht; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeMutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Vertretung; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Polizei; Krankheits; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide; Vergangenheit; Situation
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.158-Beistand; Schlussrechnung; Rechnung; Schlussbericht; Verbeiständete; Bericht; Entscheid; Beistandsperson; Verbeiständeten; Dorneck; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Rechnungen; Rechnungs; Zeitraum; Entlastung; Apos; Schulden; Berichts; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; September; Schlussberichts; Ziffer; Berichtsperiode
SOVWBES.2017.437AbrechnungBeistand; Rechnung; Mandat; Verstorbene; Schlussrechnung; Mandatsträger; Beistands; Schlussbericht; Verstorbenen; Aufgabe; Verwaltung; Solothurn; Genehmigung; Person; Umzug; Stunden; Revisor; Wohnung; Steuererklärung; Erben; Entschädigung; Beschwerde; Aufgaben; Verwaltungsgericht; Entscheid; Beistandschaft; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 241Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. Sorge; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsgutschrift; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschriften; Anrechnung; Recht; Gewalt; Mutter; Vater; Anspruch; Ausgleichskasse; Vaters; Obhut; Gesetzes; Urteil; Basel; Waisenrente; Sorgerecht; Sozialversicherung; Rekurskommission; Gewalt; Sorgerechts; Versicherungszeiten; Vormundschaftsbehörde; Waisenrenten; Versicherungsgericht
126 V 429Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen. Erziehungsgutschrift; Gewalt; Erziehungsgutschriften; Eltern; Anspruch; Kinder; Elternteil; Anrechnung; Aufteilung; Rente; Teilung; Gutschrift; Stiefkindverhältnis; Erwerbseinkommen; Obhut; Renten; Stiefkindverhältnissen; Kalenderjahre; Verwaltung; Recht; Ausgleichskasse; Kantons; Thurgau; Person; Altersjahr; Gutschriften; Ehegatte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2678/2016RenteEltern; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Übertragung; Einsprache; Pflege; Parteien; Verfügung; Schweiz; Urteil; Anrechnung; Rentenberechnung; Entscheid; Abklärung; Versicherung; Altersrente; Hinweis; Vormundschaft; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, GeiserBasler Kommentar Erwachsenenschutz2012