OR Art. 405 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 405 OR from 2025

Art. 405 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 405 Death, incapacity, bankruptcy

1 Unless otherwise agreed or implied by the nature of the business, the mandate ends on loss of capacity to act, bankruptcy, death or declaration of presumed death of the mandator or the mandatee. (1)

2 However, where termination of the mandate jeopardises the mandator’s interests, the mandatee, his heir or his representative is obliged to continue conducting the business until such time as the mandator, his heir or his representative is able to conduct it himself.

(1) Amended by Annex No 10 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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Art. 405 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht
ZHHE180210Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Beklagte; Beklagten; Werkvertrag; Kopie; Stifterin; Baumeisterarbeiten; Erstellung; Bundesgericht; Gericht; Kopien; Streitwert; Urteil; Gesuch; Unterlagen; Entscheid; Sachverhalt; Parteien; Schlussabrechnung; Architekt; Handelsgericht; Rechtsschutz; Anspruch; Rechtslage; Ausschreibung; Auftrag; Arbeitsergebnis; Rechtskraft; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff
119 II 222Vertrag über die Veräusserung und Übernahme einer ärztlichen Praxis; Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patienten (Art. 28 ZGB, Art. 20 OR). 1. Soweit mit einem solchen Vertrag allgemein der Goodwill der Praxis veräussert wird, ist eine Widerrechtlichkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes nicht ersichtlich (E. 2a). 2. Soweit damit der übernehmende Arzt berechtigt wird, über die Patientenkartei zu verfügen, ist eine Vertragsnichtigkeit aufgrund der heutigen Gesetzgebung zu verneinen (E. 2b). Praxis; Patienten; Patientinnen; Recht; Über; Goodwill; Daten; Vertrag; Unterlagen; Beklagten; Einsicht; Krankengeschichte; Übernahme; Praxisübernahme; Person; Persönlichkeit; Urteil; Krankengeschichten; Einwilligung; Interesse; Behandlung; Patientenkartei; Erben; Parteien; Folger; Einsichtnahme; Personen; Gesichtspunkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, WilliBasler Kommentar Zivilprozessordnung2017
Sutter-Somm, Freiburghaus, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016