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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 404 ZGB vom 2024

Art. 404 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 404 C. Entschädigung und Spesen

1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.

3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 404 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230083MandatsentschädigungBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Entschädigung; Lichen; Entscheid; Beistands; Bezirksrat; Recht; Mandats; Beistandschaft; Winterthur; Beschwerdeführers; Aufwand; Recht; Arbeit; Schwierigkeit; Aufgaben; Auferlegt; Verfahren; Verhältnisse; Angefochtene; Bereich; Kontakt; Aufgr; Finanzielle; Geringe; Zweitinstanzlichen; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Aufgaben; Auftrag; Vorsorgebeauftragte; Beauftragten; Verfahren; Higkeit; Abrechnung; Aufschiebende; Aufträge; Angefochten; Beistands; Tigkeit; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Vorsorgeauftrags; Beistandschaft; Fachkenntnisse; Beauftragte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.223Mandatsentschädigung
SOVWBES.2019.187Mandatsträgerentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Aufgaben; Spezifische; Private; Bunden; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Selbstständiger; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung
143 III 183 (5A_327/2016)Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4). Vertretung; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Person; Beistand; Urteil; Schweizerische; Recht; Obergericht; Bundesgericht; Verfahren; Botschaft; Kommentar; Kommentar; Aufl; Entschädigung; Kindes; Zivilgesetzbuch; Beistandschaft; Beschwerdeführerin; Schweizerischen; Regel; Zivilprozessordnung; Erwachsenenschutzverfahren; Betroffenen; Erwachsenenschutz; Entscheid; Gerichtskosten; Fürsorgerischen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RuthReusserBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch 12018
RuthReusserBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
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