ZGB Art. 402 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 402 ZGB vom 2025

Art. 402 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 402 Übertragung des Amtes auf mehrere Personen

1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.

2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 402 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ210052Wechsel BeistandspersonMutter; Bezirk; Entscheid; Beistand; Sohnes; Bezirksrat; Betreuung; KESB-act; Recht; Berufsbeistand; Pfäffikon; Aufgabe; Interesse; Aufgaben; Sozial; Interessen; Akten; Urteil; Finanzen; Betrag; Hilflosenentschädigung; Rechenschaftsbericht; Beistandschaft; Anhörung; Gericht; Person
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBändin; Beiständin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Beschwer; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Vermögens; Vollmac; Erwäg; Handlungen; Demenzerkrankung; Generalvollmacht; ützt
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