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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 402 StPO vom 2024

Art. 402 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 402 Wirkung der Berufung

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 402 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
ZHSU230062Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Berufung; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verteidigung; Bundesgericht; AnwGebV; Befehl; Vorinstanz; Stunden; Anwalt; Honorar; Verteidiger; Bundesgerichts; Anwalts; Verfahrens; Honorarnote; Berufungsverfahren; Beizug; Recht; Administrativmassnahme; Verfahrens; Unfall; Gericht; Übertretung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.472-Opfer; Verfahren; Entscheid; Berufung; Urteil; Rechtskraft; Entschädigung; Opferhilfe; Verwirkung; Genugtuung; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Zivilansprüche; Verwaltung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Zivilforderungen; Rechtsmittel; Täter; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Urteils; Abschluss; Soziale; Verfügung; Beurteilung; Beschwerde; ündet
SOVWBES.2022.472-Verfahren; Rechtskraft; Opfer; Entscheid; Berufung; Urteil; Zivilansprüche; Frist; Opferhilfe; Zivilforderung; Verwirkung; Verfahrens; Urteils; Täter; Entschädigung; Zivilforderungen; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Abschluss; Verwaltungsgericht; Geltendmachung; Berufungsverfahren; Gesuch; Genugtuung; Vorinstanz; Einstellung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis, 3. Auflage2018
Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage, Zürich2017