Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 401 StPO vom 2024

Art. 401 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 401 Anschlussberufung

1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.

2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.

3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.


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Art. 401 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220169Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Aufforderung; Sinne; Gewalt; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Banner; Anklage; Urteil; Asservat-Nr; Fraue; Entschädigung; Verbrechen; Gewalttätigkeit; Frauen; Rechtsanwalt; Berufungsverhandlung; Anklagebehörde; Aktion; Entscheid; Winterthur; Geldstrafe; Verfahren; Verfahrens; Doppel
ZHSB230294Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Urteil; Verteidigung; Gramm; Berufung; Methamphetamin; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Recht; Schweiz; Landes; Beweis; Landesverweisung; BetmG; Mobiltelefon; Verfahren; Verfahren; Hinweis; Staatsanwalt; Sinne; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Hinweise; Über
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.50-Berufung; Solothurn; Beschuldigte; Kanton; Verfahren; Vorhalt; Staat; Urteil; Vorladung; Polizei; Apos; Verteidiger; Honorar; Beschuldigten; Rechtsanwalt; Verfahren; Berufungsverfahren; Verteidigung; Rechtsmittel; Privatkläger; Zahlungsanspruch; Betäubungsmittelgesetz; Entschädigung; Verhältnisse; Körperverletzung; Auslagen; Rechtsbeistand; Obergericht; Berufungskläger
BSSB.2020.14-Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Berufungsklägers; Gericht; Schaden; Urteil; Recht; Akten; Polizei; Lieferwagen; Beweis; Feststellung; Unfall; Basel; Geldstrafe; Verfahren; Verhalten; Sachverhalt; Vorinstanz; Gericht; Verletzung; Abrieb; Aussage; Vereitelung; Massnahmen; Fahrunfähigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 167 (6B_1370/2019)
Regeste
Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
Berufung; Schuld; Recht; Anklage; Verfahren; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Berufungsverfahren; Schuldspruch; Anschlussberufung; Nötigung; Punkt; Verschlechterung; Prozess; Verfahrensgegenstand; Sachen; Person; Verschlechterungsverbot; Anträge; Beschuldigte; Anklageschrift; Entscheid; Vorinstanz; Verbot
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerdegegner; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Parteien; Antrag; Staat

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.7Beschuldigte; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Bundes; Neftenbach; Verfahren; Sevelen; Apos;; Verfahren; Delikt; Bankomat; Recht; Beschuldigten; Bankomaten; Spreng; Diebstahl; Verteidigung; Tatverschulden; Kammer; Ziffer; Sachbeschädigung; Verfahrens; Entschädigung; Gefährdung; Schweiz; Absicht; Dänemark; Einzelstrafe
BG.2024.7Beschuldigte; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Bundes; Neftenbach; Verfahren; Sevelen; Apos;; Verfahren; Delikt; Bankomat; Recht; Beschuldigten; Bankomaten; Spreng; Diebstahl; Verteidigung; Tatverschulden; Kammer; Ziffer; Sachbeschädigung; Verfahrens; Entschädigung; Gefährdung; Schweiz; Absicht; Dänemark; Einzelstrafe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis, 3. Auflage, Zürich2018
EugsterBasler Kommentar StPO2014