Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 401 OR vom 2025

Art. 401 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 401 Übergang
der erworbenen Rechte

1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.

2 Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.

3 Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 401 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200118Forderungüber; Vertrag; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Parteien; Vermögensübertragung; Klage; Vertretung; Zahlung; Architektenvertrag; Duplik; Forderung; Übertragung; Noven; Inventar; Tatsache; Auftrag; Zahlungen; Stellung; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung; Höhe
ZHHG170189Aufhebung GeneralversammlungsbeschlussBeklagten; Aktie; Recht; Aktien; Generalversammlung; Inhaberaktie; Inhaberaktien; Aktionär; Aktienbuch; Rechtsanwalt; Beschluss; Verwaltung; Alleinaktionär; Gesellschaft; Gründung; Beweis; Vermutung; Parteien; Klage; Tatsache; Verwaltungsrat; Eintrag; Gericht; Übertragung; Nichtigkeit; Verfahren; Tatsachen; Verfügung; UBS/TRUFFER
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Verfahren; Rekurrent; Recht; Abtretung; Rekursgegnerin; Verfahrens; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Kantons; Verfahren; Prozess; Interesse; Bestimmungen; Staat; Rechtsvertreter; Obergerichts; Beschuldigte; Entscheid; Prozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 312Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen. Gutgläubigkeit des Dritten als Voraussetzung seines Verrechnungsrechts (E. 5.1 und 5.2). Gesetzliches und vertragliches Verrechnungsrecht im Fall, dass die verrechneten Forderungen auf verschiedene Währungen lauten (E. 6.2). Ungenügende Substantiierung der Forderung auf Zahlung von Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 2 OR (E. 7.1). Verrechnung; Anlagen; Forderung; Treuhand; Forderungen; Handelsgericht; Währung; Urteil; Beklagten; Recht; Verzugs; Währungen; Kommentar; Schweiz; Verzugszins; Klage; Schweizer; Kantons; Bundesgericht; Zinssatz; Berufung; Verrechnungsrecht; Treuhandcharakter; Treuhandanlage; Fiduziar; Treuhandverhältnis; Banken; ährend
127 III 273Sicherheitsleistung des Mieters bei Übergang des Mietverhältnisses (Art. 257e und 261 OR); Verrechnungsverbot im Konkurs (Art. 213 SchKG). Die Pflicht zur Hinterlegung der Mietzinskaution trifft jenen Vermieter, der die Kaution vom Mieter oder Veräusserer des Mietobjekts im Sinne von Art. 261 OR erhalten hat. Sie geht bei Veräusserung des Mietobjekts nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (E. 4c). Im Konkurs des Vermieters wird der Hinterlegungsanspruch grundsätzlich zu einer Konkursforderung und kann nicht mit Mietzinsforderungen der Masse verrechnet werden (E. 2-5). Konkurs; Vermieter; Mieter; Kaution; SchKG; Hinterlegung; Verrechnung; Konkursmasse; Schuld; Erwerber; Konkurseröffnung; AMBERG; Mietverhältnis; Pflicht; Recht; Beklagte; Mietobjekt; Vermieters; Beklagten; Mietzinse; Schuldner; Mietvertrag; Anspruch; Mieters; Veräusserer; Masse; Kommentar; Rechte; Vertrag; Veräusserung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar ZGB2016
Schnyder, Schweizer, DasserBasler Kommentar zum IPRG2013