Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 40

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 40 VRV vom 2025

Art. 40 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 40 Radwege und Radstreifen (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)

1 Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.

2 Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen. (1)

3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. (2)

4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. (3)

5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 40 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220204Mehrfacher versuchter Mord etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
ZHSB210535Fahrlässige KörperverletzungBeschuldigte; Privatkläger; Fahrrad; Beschuldigten; Kollision; Privatklägers; Radweg; Fahrzeug; Fahrradweg; Unfall; Aussage; Aussagen; Berufung; Verteidigung; -strasse; Täter; Verkehr; Körper; Staat; Vorinstanz; Urteil; Geschwindigkeit; Zeuge; Verletzung; ässige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/163Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassenverkehr; Polizei; Strassenverkehrs; Radweg; Befehl; Velotöff; Motorfahrrad; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Führerausweisentzug; Gefährdung; Entscheid; Beschwerdeführers; Verkehrsregeln; Gefahr; Ingress; Radfahrer; Personen; Unfall; Kollision; Verfahren; Gallen
SGIV-2016/128Entscheid Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 1 Abs. 6, Art. 15 Abs. 4, Art. 40 Abs. 4 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent bog von einem Parkplatz nach rechts auf die Strasse ab und kollidierte mit einem Fahrradlenker auf dem Radweg. Indem er ohne vorschriftsgemässes Halten vor dem querenden Radweg zur Hälfte auf diesen fuhr und stehen blieb, missachtete er den Vortritt der herannahenden Radfahrer. Mangels geringer Gefährdung und leichten Verschuldens ist mit der Vorinstanz nicht von einer leichten, sondern von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/128). Verkehr; Radfahrer; Rekurrent; Radweg; Verschulden; Verkehrsregel; Widerhandlung; Gefährdung; Strassen; Strassenverkehrs; Verletzung; Recht; Rekurs; Gefahr; Führer; Fahrzeug; Vortritt; Rekurrenten; Administrativmassnahme; Verkehrsteilnehmer; Führerausweis; Staatsstrasse; Verkehrsregeln; Verkehrsregelverletzung; Radfahrers; Richtung; Busse; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 IV 61Art. 40 SVG, Art. 29 VRV. Licht- und Hupsignale als Aufforderung zur Freigabe der Überholspur. Signal; Überholen; Fahrer; Überholspur; Fahrzeug; Signale; Urteil; Licht; Vorinstanz; Hupsignal; Strasse; Aufforderung; Freigabe; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Urteils; Erwägungen; Warnsignal; Einschwenken; Lichtoder; Unzulässig; Wegblinken; Fahrzeugs; Zweck
91 IV 161. Art. 44 Abs. 1 und 2 SVG. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn zwei Fahrzeuge nur deshalb vorübergehend nebeneinander zu fahren kommen, weil das eine das andere überholen will, sie dann aber hintereinander weiterfahren oder das eine abbiegt (Erw. 1). 2. Art. 39 Abs. 1 SVG. Der Führer, der nach links ausholt, um nachher besser nach rechts abbiegen zu können, hat sowohl das Ausholen wie das Abbiegen anzuzeigen (Erw. 2 a). 3. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV. Er muss zudem sicher sein, dass er mit seinem Manöver weder den Vortritt des Gegenverkehrs noch denjenigen des rückseitigen Verkehrs behindert (Erw. 2 b). 4. . Art. 277 ter Abs. 1 BStP. Dass der kantonale Richter eine Verkehrsvorschrift zuviel als verletzt angesehen hat, ist bei geringfügigen Bussen und klarem Verschulden des Täters kein Grund, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Erw. 3). ühre; Fahrzeug; Führer; Verkehr; Grass; Urteil; Fahrzeuge; Ausholen; Stationsstrasse; Richtung; Abbiegen; überholen; Manöver; Verkehrs; önne; Vorschrift; Verkehr; önnen; Vortritt; Seestrasse; Stäfa; Wagen; Einzelrichter; Vorschriften; Beschwerdeführers; Busse; Verschulden; Blinker; Übertretung; Kassationshof

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1353/2014Bahninfrastrukturänger; Fussgänger; Bahnübergang; Aufhebung; Interesse; Verfahren; Beschwerdegegner; Hintergasse; Recht; Vorinstanz; Bundes; Augenschein; Gefahr; Umweg; Sanierung; Roggwil; Bahnübergangs; Verfahrens; Sicht; Bundesverwaltungsgericht; Strasse; Verkehr; Urteil; Sicherung; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Interessen; Augenscheinprotokoll; Person